§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr:
Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Robern" mit dem Zusatz
„eingetragener Verein" („e.V." ). Er hat seinen Sitz in
Fahrenbach-Robern, ist in das Vereinsregister eingetragen und dem badischen
Sportverband angeschlossen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben:
Der Verein bezweckt ausschließlich die Förderung
1. der Landespferdezucht
2. der körperlichen Ertüchtigung der Allgemeinheit durch
a) Belehrung der Mitglieder über Pferdehaltung, Pferdepflege, Pferdezucht und
Tierschutz
b) Unterrichtung im Reiten und Fahren
c) Abhalten von Pferdeleistungsprüfungen ( Turniere ), Pferdeschauen und
sonstigen pferdesportlichen Veranstaltungen.
Gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke werden nicht verfolgt.
Etwaige Gewinne werden unmittelbar für die genannten Zwecke verwendet.
Gewinnausschüttungen sowie sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an
Mitglieder oder sonstige Personen werden nicht vorgenommen.
Ausgaben erfolgen nur insoweit, als sie nach Art und Höhe dem Vereinszweck
dienen.
§3
Mitgliedschaft:
Mitglied kann jeder am Pferdesport interessierte, unbescholtene Bürger werden.
Die Mitglieder gliedern sich in:
1. ordentliche Mitglieder
2. fördernde Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder sind Personen, die aktiv am Reitsport teilnehmen.
Fördernde Mitglieder sind Personen, die sich an dem aktiven Reitsport nicht
oder nicht mehr beteiligen und lediglich zur Unterstützung der
Vereinsinteressen und aus Liebhaberei am Pferdesport Mitglieder sind.
Ehrenmitglieder sind Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes von der
Jahreshauptversammlung dazu ernannt werden.
§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft.
Zur Aufnahme eines ordentlichen oder eines fördernden Mitgliedes ist ein
schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der
Mitgliederversammlung ernannt.
Mitgliedschaft geht verloren:
1. durch Tod;
2. durch förmliche Ausschließung, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins
gröblich zuwiderhandelt. Der Beschluss bedarf einer Begründung. Eine Anrufung
der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Gegen den Ausschluss ist ein
Rechtsweg unzulässig;
3. durch Ausschluss mangels Interesses, der durch Beschluss des Vorstandes
aus-gesprochen werden kann, wenn ohne Grund die Beiträge für 1 Jahr nicht
be-zahlt sind;
4. durch Ausschluss wegen unehrenhaften Lebenswandels und begangener
Verbrechen;
5. durch schriftliche Austrittserklärung. Diese kann nur zum Ende eines
Geschäftsjahres erfolgen und muss drei Monate vor dessen Ablauf dem Verein
zugehen.
Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag für das laufende
Geschäftsjahr zu zahlen. Es erhält, abgesehen von etwa eingezahlten
Kapitalanteilen, keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
§5
Beiträge:
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Gebühr zu zahlen. Schüler und
Studenten zahlen die Hälfte. Die Höhe dieser Gebühr wird zu einem späteren
Zeitpunkt von der Hauptversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder werden von der Zahlung von Vereinsbeiträgen freigestellt.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie aktives
und passives Wahlrecht. Sie haben ferner das Recht, die Einrichtungen des
Vereins zu benutzen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins einzuhalten
b) die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen
c) durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu fördern
d) bei pferdesportlichen Wettbewerben sportlich und fair die Richtlinien der
Leistungsprüfungsordnung zu beachten
e) die Anordnungen des Vorstandes oder seiner Beauftragten unbedingt korrekt zu
befolgen.
Nach drei schriftlichen Verwarnungen erfolgt Ausschluss aus dem Verein.
§7
Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden
Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer,
dem Kassen-wart den drei Beisitzern sowie einem Jugendwart besteht,
2. die Mitgliederversammlung.
Der Vereinsvorsitzende und die weiteren Mitglieder werden jeweils von der
Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Einer von den drei
Vorsitzenden muss aktiver Reiter sein. ( Möglichst so zu gestalten, dass jedes
Jahr einer der 3 Vorsitzenden für jeweils 2 Jahre gewählt wird.)
Wahlberechtigt sind nur Personen über 16 Jahre.
§8
Rechte und Pflichten des Vorstandes:
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der erste stellvertretende
Vorsitzende und der zweite stellvertretende Vorsitzende –jeder für sich-. Im
Innenverhältnis wird vereinbart, dass der erste stellvertretende Vorsitzende
und der zweite stellvertretende Vorsitzende nur dann tätig wird, wenn der
Vorsitzende verhindert ist.
Der Schriftführer hat über jede Versammlung des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und
dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch
über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen
Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen
seine alleinige Quittung in Empfang; Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur
auf schriftliche Anweisung des Vereinsvorsitzenden oder seiner Stellvertreter
leisten.
Im übrigen wird die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes von diesem
selbst im Wege des Beschlusses unter Berücksichtigung das Aufgabengebietes
geregelt, für das das einzelne Mitglied gewählt ist. Der Vorstand ist
beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 2 Mitgliedern. Bei
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit
die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und
Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen. Der Vorstand, seine
Stellvertreter und seine Gehilfen haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit;
Ausnahmen bedürfen in besonderen Fällen des Vorstandsbeschlusses.
Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden
Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem
Vereinsvermögen haften.
Das Vereinsvermögen ist unteilbar.
§9
Mitgliederversammlung:
Die Hauptversammlung beschließt über
1. Jahresbericht
2. den Rechenschaftsbericht des Kassenwarts
3. die Entlastung des Vorstandes
4. die Neuwahl des Vorstandes
5. die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung verlangen.
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und
beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter
Mitteilung der Tagesordnung. Die Berufung hat mindestens 3 Wochen vor der
Tagung zu erfolgen. Die Frist ist durch Aufgabe zur Post gewahrt.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder,
bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung
entscheidet der Vorstand. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf
erfolgen, schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die
Auflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
Mitglieder.
Solange mindestens 3 Mitglieder zur Fortsetzung des Vereins entschlossen sind,
kann derselbe nicht aufgelöst werden oder mit einem anderen Verein unter
Hufgage von Zweck und Namen verschmolzen werden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein besonderes Protokollbuch
niederzuschreiben und von dem Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§10
Veröffentlichungen:
Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in mindestens einer Mosbacher
Tageszeitung. Der Vorstand ist neben der Mitgliederversammlung berechtigt,
anstelle dieser Zeitung ein anderes Blatt für die Veröffentlichungen zu
bestimmen.
§11
Auflösung des Vereins:
Im Falle der Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen, soweit es die etwa
eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder übersteigt, der Gemeinde Fahrenbach
übertragen werden.
§12
Inkrafttreten:
Diese Satzung tritt mit dem 14.12.1972 in Kraft. Aktuelle Änderungen bis
30.11.2000 berücksichtigt.
Satzung des Reit- und Fahrvereins Robern e.V.
Stand November 2000
Reit- und Fahrverein Robern e.V.
Am Sportgelände 12
74864 Fahrenbach-Robern
Nutzen Sie unser Kontaktformular um mit uns Kontakt aufzunehmen.
Reitunterricht in Dressur und Springen bei Jan Köberle
Donnerstags ab 19.15Uhr
Bei Interesse bei Melina melden (017634671555)